17 Abs. 1 BauG umfassten Grünzonen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen und der Gliederung des Siedlungsgebiets, der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen dienen. In der Grünzone sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, welche dem Zweck der Zone dienen. Dies bedeutet, Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 13/24 dass es sich bei der Forsthütte in ihrem gesamten Umfang seit dem Jahr 1984 um eine zonenwidrige Baute handelt und daher eine ordentliche nachträgliche Baubewilligung im Rahmen von Art. 22 RPG nicht möglich ist.