5.4 Am 1. Januar 1980 trat das RPG in Kraft. Gemäss Art. 22 Abs. 2 RPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG waren im übrigen Gemeindegebiet weiterhin nur Bauten zulässig, die der land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung dienten. Auch wenn die Forsthütte tatsächlich forstlich genutzt worden wäre, so wäre auch unter dem neu eingeführten RPG eine ordentliche Baubewilligung nicht möglich gewesen. Denn die Forsthütte geht in ihrem Bestand bei weitem über die Lagerbedürfnisse von Werkzeugen hinaus.