Dabei war die Grösse der Waldhütte ausschliesslich auf die Lagerbedürfnisse der Werkzeuge auszurichten. Vielleicht wäre die Forsthütte im Umfang der nichtigen Baubewilligung vom 8. Februar 1974 bewilligungsfähig gewesen. Jedoch wäre eine Bewilligung im Umfang der heutigen Forsthütte nicht möglich gewesen. Der Ausbaustandard der strittigen Forsthütte geht bei weitem über die Lagerbedürfnisse von Werkzeugen hinaus. Es zeigt sich, dass für die Forsthütte im heutigen Umfang – selbst wenn sie tatsächlich bereits im Jahr 1976 fertiggestellt worden wäre – keine nachträgliche Baubewilligung gemäss Art. 20 aGSchG erteilt werden kann.