Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 12/24 aGSchG ein sachlich begründetes Bedürfnis nachgewiesen werden müssen. Sodann hielt Art. 21 Abs. 1 BauG fest, dass im übrigen Gemeindegebiet nur Bauten zulässig sind, die der land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung, der Versorgung mit Wasser oder Energie oder einem anderen öffentlichen Interesse dienten. Forstliche Bauten und Anlagen dienen nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, sondern dem Wald.