5.3 Das Grundstück Nr. 001 war im Zeitpunkt der Erteilung der (nichtigen) Baubewilligung, am 8. Februar 1974, dem übrigen Gemeindegebiet zuzurechnen und befand sich damit ausserhalb des Baugebiets. Demnach hätte für die nötige Bewilligung gemäss Art. 20