In Einklang damit hielt Art. 25 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 13. Juli 1972 fest, dass das übrige Gemeindegebiet für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist. Bauten, die jener Nutzung dienten, waren gestattet. Hingegen galt das übrige Gemeindegebiet nicht als Bauzone im Sinn von Art. 2 des damaligen Einführungsgesetzes vom 22. Dezember 1952 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes.