Andere Bauten und Anlagen wurden nur bewilligt (Abs. 2), wenn (a) die Erschliessung sichergestellt war, insbesondere wenn die Abwasserreinigung und die Kehrichtbeseitigung gemäss der Gesetzgebung über den Gewässerschutz gewährleistet war; (b) das Landschafts- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wurde; (c) den Gemeinden keine Aufwendungen für die Erschliessung erwuchsen. Grössere, zusammenhängende Überbauungen im übrigen Gemeindegebiet waren nur zulässig, wenn die Gemeinde vorher einen Überbauungsplan erliess und die Voraussetzungen dieses Artikels gegeben waren (Abs. 3). In Einklang damit hielt Art.