Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8,134; abgekürzt BauG) umfasste das übrige Gemeindegebiet das nicht eingezonte Gebiet. Darin waren in der im Jahr 1974 gültigen Fassung Bauten und Anlagen zugelassen, die der land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung, der Versorgung mit Wasser oder Energie oder einem anderen öffentlichen Interesse dienten (Abs. 1). Andere Bauten und Anlagen wurden nur bewilligt (Abs. 2), wenn (a) die Erschliessung sichergestellt war, insbesondere wenn die Abwasserreinigung und die Kehrichtbeseitigung gemäss der Gesetzgebung über den Gewässerschutz gewährleistet war;