und X.___ vom 13. Juli 1971 erfolgte eine zonenrechtliche Zuscheidung der Grundstücke in die beiden Fraktionen W.___ und V.___. In übrigen Teilen der Gemeinde erfolgte keine explizite Zuteilung, so dass diese in Einklang mit der Terminologie sowie der Darstellung in den beiden erwähnten Zonenplänen dem "übrigen Gemeindegebiet" zuzurechnen sind. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8,134; abgekürzt BauG) umfasste das übrige Gemeindegebiet das nicht eingezonte Gebiet.