5.2 Nach Art. 20 aGSchG durften Baubewilligungen für Gebäude und Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiets nur erteilt werden, sofern der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Bedürfnis nachwies. Die Baubewilligung durfte erst erteilt werden, wenn die Ableitung, die Reinigung oder eine andere zweckmässige Beseitigung der Abwässer festgelegt war und die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz vorlag. Mit Erlass der beiden Zonenpläne Z.___ und X.___ vom 13. Juli 1971 erfolgte eine zonenrechtliche Zuscheidung der Grundstücke in die beiden Fraktionen W.___ und V.___.