Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 11/24 nichtig, weshalb der Forsthütte selbst in diesem Umfang keine Bestandesgarantie zukommt. Entsprechend ist die Forsthütte als Ganzes samt Garage, Toilette usw. zu beurteilen. Massgebend für den Beurteilungszeitpunkt ist die Fertigstellung der Forsthütte im heutigen Umfang. Wann die baulichen Abweichungen von der Baubewilligung vom 8. Februar 1974 vorgenommen worden sind, ist unklar. Die Rekurrentin geht davon aus, dass die Abweichungen direkt im Zuge der Erstellung der Forsthütte im Jahr 1974 oder zeitnah nach der Bauabnahme im Jahr 1976 erfolgt sind.