Soweit die materielle Rechtmässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen zu beurteilen ist, findet das zum Zeitpunkt der Errichtung massgebende Recht Anwendung. Auf das in der Zwischenzeit geänderte Recht ist nur abzustellen, wenn dieses für den Eigentümer der Baute günstiger ist (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2002/II/14). 5.1 Die materielle Rechtmässigkeit der Forsthütte ist aufgrund ihres heutigen Bestands zu beurteilen. Die Bewilligungsfähigkeit der Forsthütte, wie sie die Gemeinde im Jahr 1974 bewilligt hat, ist nicht separat zu beurteilen. Die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 ist