4.3 Der Einwand, wonach das Verwaltungsgericht die regierungsrätliche Rechtsprechung gemäss GVP 1979 Nr. 52 übergangen bzw. nicht beachtet habe, ist unbegründet. Die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 erweist sich in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung aufgrund der fehlenden kantonalen Zustimmung als nichtig. Aufgrund der nichtigen Baubewilligung vom 8. Februar 1974 ist die gesamte Forsthütte samt den baulichen Erweiterungen – Garage, Toilette, Anbau usw. – formell rechtswidrig. Es entfallen somit aber auch die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen, auf welche die Vorinstanz abstellte.