Anfechtbarkeit bei fehlender kantonaler Zustimmung sei – bei inhaltlich gleicher gesetzlicher Regelung – vielmehr die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 132 II 27 Erw. 3.2.1 und BGE 111 lb 223 Erw. 5.b), welches die Nichtigkeit klar bejahe. Das Verwaltungsgericht erklärte daher die Praxis gemäss GVP 1979 Nr. 52 als überholt und stellte die Nichtigkeit der strittigen Bewilligungen aus den Jahren 1973 und 1977 fest.