Somit stellt sich die Frage, ob die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 trotz fehlender Zustimmung in formelle Rechtskraft erwachsen konnte. Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid B 2015/131 vom 30. Mai 2017 (Erw. 4.2) auseinandergesetzt. Es hielt fest, dass der Zweck des Zustimmungserfordernisses sowohl nach aGSchG als auch nach RPG derselbe sei, nämlich die Sicherstellung einer einheitlichen Praxis im Kantonsgebiet. Massgebend für die Beurteilung der Frage der Nichtigkeit/Anfechtbarkeit bei fehlender kantonaler Zustimmung sei – bei inhaltlich gleicher gesetzlicher Regelung – vielmehr die Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 132 II 27 Erw.