Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 10/24 4.2 Es ist unbestritten, dass das Grundstück Nr. 001 im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung im Jahr 1974 ausserhalb des Siedlungsgebiets lag. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Erteilung der Baubewilligung der Zustimmung der kantonalen Fachstelle nach Art. 20 des alten eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (AS 1972, S. 950; abgekürzt aGSchG) bedurft hätte und diese von der Vorinstanz nicht eingeholt worden ist. Somit stellt sich die Frage, ob die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 trotz fehlender Zustimmung in formelle Rechtskraft erwachsen konnte.