4.1 Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt (Art. 159 Abs. 1 Bst. d des Planungs- und Baugesetzes [sGS 731.1; abgekürzt PBG]). Die Wiederherstellung setzt die formelle und materielle Rechtswidrigkeit voraus. Zunächst ist somit zu prüfen, ob die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 in formelle Rechtskraft erwachsen ist.