4. Strittig ist zunächst, inwiefern die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 Gültigkeit hat. Die Rekurrentin und das AREG sind der Meinung, dass die Baubewilligung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Rekursgegnerin hält die Baubewilligung demgegenüber für nichtig. Die Vorinstanz ihrerseits bestreitet die formelle Rechtskraft der Bewilligung nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass der Rückbau aufgrund der mutwilligen Nichteinhaltung der Auflagen angezeigt sei.