3.2 Die Rekurrentin führt nicht weiter aus, welche Vorbringen und Argumente die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Dies ist bei der Durchsicht der Vorakten auch nicht ersichtlich. Sodann lassen sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Gründe, warum die Vorinstanz den Abbruch der Forsthütte verfügt hat, ohne weiteres entnehmen. Die Vorinstanz hat insbesondere dargelegt, warum der Abbruch nach Ablauf der dreissigjährigen Wiederherstellungsfrist – nämlich wegen betrügerischen Absichten der Rekurrentin bzw. deren Rechtsvorgänger – dennoch angezeigt sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht festzustellen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.