3. Die Rekurrentin macht geltend, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich in ihrem Entscheid nicht mit den Vorbringen und Argumenten der Rekurrentin auseinandergesetzt habe. 3.1 Der Umfang der Begründungspflicht bemisst sich primär nach dem kantonalen Recht, subsidiär nach dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) enthaltenen Anspruch auf rechtliches Gehör und den daraus fliessenden Mindestgarantien. Nach