2.2 Die entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich vorliegend vollständig aus den Baugesuchsakten und -plänen, den übrigen Verfahrensakten sowie dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch). Dazu kommt, dass die Verfahrensbeteiligten keinerlei Tatsachen geltend machen, die aufgrund eines Augenscheins zu überprüfen wären. Die im Rekurs aufgeworfenen Fragen betreffen vorab die rechtliche Beurteilung der angeordneten Wiederherstellung. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist deshalb abzulehnen.