Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 8/24 1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. In formeller Hinsicht beantragen die Verfahrensbeteiligten die Durchführung eines Augenscheins.