o) Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 nimmt die Rekurrentin den teilweisen Rückzug zur Kenntnis und wiederholt, dass jegliche Wiederherstellungsmassnahmen unzulässig seien. F. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus Art. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP).