m) Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 reicht die Rekurrentin in Ausübung des Replikrechts eine weitere Stellungnahme ein, in welcher die Nutzung der Forsthütte zu Freizeitzwecken bestritten wird. n) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 nimmt die Rekursgegnerin Abstand vom Antrag auf vollständigen Abbruch der Forsthütte. Sie präzisierte, dass sie lediglich den Rückbau der nachträglich und unrechtmässig vorgenommenen baulichen Massnahmen, d.h. Entfernung der sanitären Einrichtungen (WC), Umfassungswände, Fundament etc. beantrage.