l) Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 reicht die Rekursgegnerin eine weitere Stellungnahme ein. Die Vorinstanz habe die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Abbruch der Forsthütte als verhältnismässig beurteilt. Daran ändere nichts, dass das AFU als die damals zuständige kantonale Stelle spätestens seit dem Jahr 1988 Kenntnis von der unrechtmässig erstellten Forsthütte gehabt habe. Entscheidend sei, dass die Forsthütte vermietet und zwecks Verbringung der Freizeit genutzt werde. Damit liege heute eine erhebliche Zweckentfremdung vor, welche gemäss den Feststellungen des AFU zumindest in dieser Form im Jahr 1988 noch nicht bestanden habe.