Die Forsthütte sei zur Bewirtschaftung des Walds geplant, gebaut und so auch genutzt worden. Das AFU habe bereits im Jahr 1989 festgestellt, dass der Gemeinderat die erforderlichen Baubewilligungen erteilt habe und von einer Zweckentfremdung nicht gesprochen werden könne. Das AREG habe überzeugend dargelegt, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 bloss anfechtbar gewesen und längst in Rechtskraft erwachsen sei. Die Verwirkungsfrist von dreissig Jahren sei längstens abgelaufen und es könne keine Rede davon sein, dass der Schutz von Polizeigütern – und schon gar nicht von baupolizeilichen Gütern im engeren Sinn – eine Wiederherstellung rechtfertigen würden.