f) Mit Schreiben vom 3. April 2019 reicht die Rekursgegnerin eine weitere Stellungnahme ein und begründet ihr Kostenbegehren. Sodann bringt sie vor, dass die Auffassung des AREG – wonach die erteilte Baubewilligung lediglich anfechtbar sei – der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widerspreche. Mit Blick auf VerwGE B 2015/131 vom 30. Mai 2017 sei davon auszugehen, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 nichtig sei. Die öffentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wögen – wie der Mitbericht des ANJF zeige – höher als die privaten Interessen.