Teilverfügung vom 18. April 2018 die formelle Rechtskraft der Baubewilligung festgestellt. Die Festbänke und die reichlichen Platzverhältnisse liessen darauf schliessen, dass die Forsthütte von grösseren Personengruppen zu Freizeitzwecken genutzt werde. Die öffentlichen Interessen betreffend den Schutzzielen gemäss Richtplan, Schutzverordnung der Vorinstanz sowie dem Waldentwicklungsplan würden die privaten Interessen der Rekurrentin bei weitem überwiegen. Hierfür spreche auch der Mitbericht des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) vom 24. Januar 2019. Die Rekursinstanz habe zu entscheiden, welche baulichen Wiederherstellungsmassnahmen und gegebenen-