Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum RPG könne nicht auf die zwischen 1. Juli 1972 und 31. Dezember 1979 gestützt auf die damalige Gewässerschutzgesetzgebung erteilten Baubewilligungen angewendet werden. Denn der Regierungsrat habe im wegweisenden Rekursentscheid vom 6. Juni 1979 (GVP 1979 Nr. 52) entschieden, dass die fehlende Zustimmung unter Geltung der Gewässerschutzgesetzgebung in der Regel zur Anfechtung der Baubewilligung führe und nicht deren Nichtigkeit zur Folge habe. Die am 8. Februar 1974 erteilte Baubewilligung weise keine derart schwerwiegenden Mängel auf, dass von Nichtigkeit auszugehen sei. Entsprechend habe das AREG zu Recht in seiner raumplanungsrechtlichen