c) Mit Vernehmlassung vom 30. November 2018 beantragt die Rekursgegnerin den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 aufgrund der fehlenden Zustimmung der kantonalen Behörde nichtig sei. Entsprechend sei die Forsthütte formell und materiell rechtswidrig. Es sei daher die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht nur in Bezug auf die seither ohne Baubewilligung vorgenommenen Erweiterungen und Umnutzungen, sondern in Bezug auf die gesamte Baute zu verfügen.