Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 5/24 willigung vom 8. Februar 1974 abzustellen sei. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei vielmehr entscheidend, dass die ausdrücklichen Auflagen und Bedingungen der rechtskräftigen Baubewilligung offenkundig missachtet beziehungsweise in betrügerischer Absicht umgangen worden seien. Entsprechend könne sich die bösgläubige Rekurrentin auch nicht auf die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs berufen. Denn die Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs baue auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf.