Zur Begründung wird geltend gemacht, das AREG habe in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfügung festgestellt, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorinstanz habe die Wirkung der formellen Rechtskraft der ursprünglichen Baubewilligung verkannt, indem sie die Wiederherstellung der formell rechtskräftig bewilligten Bauteile verfügt habe. Sodann sei der Wiederherstellungsanspruch des Staates längst abgelaufen und verwirkt. Darüber hinaus verletze die angeordnete Wiederherstellung auch das Verhältnismässigkeitsprinzip.