5. Für den Fall, dass die gesetzte Frist ungenutzt verstreicht, wird die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 6. Die raumplanungsrechtliche Teilverfügung des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation vom 18. April 2018 bildet integrierenden Bestandteil. 7. Die Gebühr dieses Entscheids beträgt Fr. 1'000.00.