Rückblickend sei seit Beginn beabsichtigt gewesen, die Forsthütte auch zu Aufenthaltszwecken zu nutzen und baulich entsprechend auszugestalten. Ein solches Vorgehen sei sowohl aufgrund des rechtswidrigen baulichen Zustands wie auch aufgrund der entgegenstehenden öffentlichen Interessen nicht zustimmungsfähig. d) Mit Beschluss vom 17. September 2018 erliess die Baukommission Z.___ folgenden Bau- und Einspracheentscheid: 1. Die Einsprache der Stiftung E.___ wird gutgeheissen. 2. Die Baubewilligung für die Umnutzung der Forsthütte und die bauliche Erweiterung der Forsthütte wird verweigert.