c) Mit raumplanungsrechtlicher Teilverfügung vom 18. April 2018 stellte das AREG fest, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 in formelle Rechtskraft erwachsen sei. Weiter verweigerte das AREG die Zustimmung zur Baubewilligung für die Umnutzung der Forsthütte und die baulichen Erweiterungen. Es sei offensichtlich, dass die vorliegend zu beurteilenden Massnahmen nicht auf einen Standort in einer Waldlichtung ausserhalb der Bauzone angewiesen seien. Rückblickend sei seit Beginn beabsichtigt gewesen, die Forsthütte auch zu Aufenthaltszwecken zu nutzen und baulich entsprechend auszugestalten.