b) Innert der Auflagefrist vom 20. Juni bis 3. Juli 2017 erhob unter anderem die Stiftung E.___, vertreten durch F.___ Einsprache gegen das Bauvorhaben. In der Einsprache wurde vorgebracht, dass die Baubewilligung aus dem Jahr 1974 nichtig sei, da das AREG dem Bauvorhaben nie zugestimmt habe. Eine nachträgliche Baubewilligung für die Forsthütte sei weder gestützt auf das eidgenössische Waldgesetz (SR 921.0; abgekürzt WaG) noch auf das eidgenössische Raumplanungsgesetz (SR 700; abgekürzt RPG) möglich. Entsprechend sei das nachträgliche Baugesuch abzuweisen und der rechtmässige Zustand wiederherzustellen.