In diese Beurteilung seien nicht nur die Bauten und Anlagen, welche auf Grundlage der Baubewilligung aus dem Jahr 1974 erstellt worden seien, einzubeziehen. Es seien auch sämtliche baulichen Veränderungen (Erstellung eines Anbaus, einer Garage, Einbau einer Toilette und eines Cheminées sowie einer Jauchegrube für Stapelung der Abwässer) und die allfällige Nutzungsänderung zu berücksichtigen.