b) Mit raumplanungsrechtlicher Zwischenverfügung vom 31. Juli 2012 teilte das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) mit, dass die Forsthütte zwar durch den Gemeinderat Z.___ am 8. Februar 1974 bewilligt worden sei. Die erforderliche Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde liege jedoch nicht vor, weshalb das nachträgliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. In diese Beurteilung seien nicht nur die Bauten und Anlagen, welche auf Grundlage der Baubewilligung aus dem Jahr 1974 erstellt worden seien, einzubeziehen.