C. a) Im April 2011 gelangten die damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. 001 an das Landwirtschaftsamt und beantragten die Prüfung, ob das Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11; abgekürzt BGBB) entlassen werden könne. Das Landwirtschaftsamt teilte den Eigentümern mit, dass gemäss Art. 4a Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.110; abgekürzt VBB) der Entscheid über die Nichtanwendbarkeit des BGBB eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Teilverfügung voraussetze, in welcher die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Bauten und Anlagen festgestellt werde.