d) Das kantonale Planungsamt leitete die Anzeige an das damals zuständige Amt für Umweltschutz (AFU) weiter. Dieses führte am 13. Januar 1989 vor Ort einen Augenschein durch. Mit Schreiben vom 7. Februar 1989 teilte das AFU dem Anzeiger mit, es sei erwiesen, dass der Gemeinderat Z.___ die erforderlichen Bewilligungen bereits im Jahr 1974 erteilt hätte. Von einer Zweckentfremdung könne daher nicht gesprochen werden. Lediglich die Bacheindolung sei ohne die erforderliche Bewilligung erteilt worden. Der Bauherr sei anlässlich des Augenscheins aufgefordert worden, die nötige Bewilligung einzuholen.