Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 2/24 c) Mit Schreiben vom 10. November 1988 wandte sich H.___ (nachfolgend Anzeiger) von der Strassenkooperation G.___strasse an das damalige kantonale Planungsamt und ersuchte um Prüfung der Rechtmässigkeit der erstellten Forsthütte. Er brachte vor, dass der damalige Bauherr, I.___ (sel.), die Forsthütte ohne Bewilligung um einen Anbau, eine Garage, eine Toilette und eine Jauchegrube erweitert habe. Diese Umfunktionierung stelle eine eindeutige Zweckentfremdung dar. Sodann habe der damalige Bauherr einen Bach auf einer Länge von 30 bis 40 m eingedolt.