3. Die Bewilligung zur Erstellung dieser Forsthütte wird ausdrücklich nur für forstliche Zwecke erteilt. Es dürfen insbesondere keine Einrichtungen und Vorkehrungen getroffen werden, die einen längerdauernden Aufenthalt von Personen in dieser Forsthütte möglich machen würden, z.B. Schlafstellen, Sanitäre Einrichtungen wie Toiletten, Waschgelegenheiten usw. Der Aufenthaltsraum darf nur Personen dienen, die den Wald bewirtschaften und vor allem bei schlechtem Wetter in der Hütte Schutz finden können.