BDE 2020 Nr. 10 Art. 159 Abs. 1 Bst. d PBG. Wird durch die Errichtung von Bauten und Anlagen ohne Bewilligung oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, wird die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu verfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf dreissig Jahre nach Erstellung befristet. Im vorliegenden Fall ist die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Abbruch dennoch angezeigt. BDE 2020 Nr. 10 finden Sie im angehängten PDF-Dokument