{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n7.\nDie Rekurrentin hat schliesslich noch die ihr auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– angefochten.\n\n7.1 Nach Art. 94 Abs. 1 VRP hat die vorgeschriebene Gebühr zu\nbezahlen, wer eine Amtshandlung zum eigenen Vorteil oder durch sein\nVerhalten veranlasst. Er kann überdies zum Ersatz der Barauslagen\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 21/24\nder Behörde verpflichtet werden. Von den Kosten eines Gesuchsverfahrens sind die Kosten für ein Einspracheverfahren zu unterscheiden.\nDas Einspracheverfahren dient der institutionalisierten Ausübung des\nrechtlichen Gehörs. Damit ist es verfassungsmässig geboten, das\nrechtliche Gehör frei von Kostenrisiken zu garantieren (R. HIRT, Die\nRegelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 37). In BGE 143 II 467 Erw. 2.5 f. hat\ndas Bundesgericht darüber hinaus entschieden, dass Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher grundsätzlich auch im Baubewilligungsverfahren nicht auferlegt werden dürfen. Es ist vielmehr am\nBaugesuchsteller als Verursacher des Verwaltungsakts, sämtliche\nKosten, das heisst auch jene des Einspracheverfahrens, zu übernehmen. Dem Einsprecher können sie nur auferlegt werden, wenn er die\nVerfahrensregeln verletzt hat oder wenn eine Einsprache mutwilligen\nCharakter hat.\n\n7.2 Die Rekurrentin führt mit keinem Wort aus, warum die Auferlegung der Entscheid- und Einsprachegebühr nicht gerechtfertigt sein\nsoll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Rekurrentin ein Baugesuch für die baulichen Erweiterungen sowie die Umnutzung gestellt\nhat. Die Einsprecherin und heutige Rekursgegnerin hat auch weder\nVerfahrensregeln verletzt noch die Einsprache mutwillig erhoben. Sodann bewegt sich die von der Vorinstanz erhobene Gebühr im üblichen\nRahmen (vgl. Ziff. 50.24.02 des Gebührentarifs für die Kantons- und\nGemeindeverwaltung [sGS 821.5; abgekürzt GebT]). Die Rüge erweist\nsich als unbegründet.\n\n8.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 nichtig ist. Obwohl der behördliche Anspruch auf Wiederherstellungsmassnahmen grundsätzlich verwirkt ist, ist der Abbruch zum\nSchutz der Umwelt dennoch angezeigt. Der Rekurs ist somit voll umfänglich abzuweisen.\n\n9.\n9.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 3'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die\nMitglieder der Rekurrentin die amtlichen Kosten unter solidarischer\nHaftung zu bezahlen (Art. 96bis VRP).\n\n9.2 Der am 18. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n10.\nRekurrentin und Rekursgegnerin stellen ein Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 22/24\n10.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum Folgenden:\nVerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff., zusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2014/I/6).\nDass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen,\nist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung.\nEine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und zwischen\ndem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung\nein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen anderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von Fr. 300.– bis\nFr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014\nErw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen).\n\n10.2 Die Rekursgegnerin obsiegt mit ihren Anträgen. Sie begründet\nihren Antrag auf Umtriebsentschädigung mit einem nicht unerheblichen Abklärungsaufwand. Mit Blick auf die vorstehende Rechtsprechung und Praxis erscheint die ermessensweise Zusprechung einer\nUmtriebsentschädigung als gerechtfertigt, handelt es sich vorliegend\ndoch um eine komplexe Angelegenheit. Im Rekursverfahren fand ein\neinfacher Schriftenwechsel statt. Im Übrigen wurde die Rekursgegnerin im vorliegenden Verfahren erst nachträglich mit sämtlichen Akten\nbedient. Entsprechend ist der Rekursgegnerin zu Lasten der Rekurentin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen.\n\n10.3 Da die Rekurrentin mit ihren Anträgen unterliegt, hat sie von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nIhr Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 23/24\nEntscheid\n\n1.\nDer Rekurs der Miteigentümergemeinschaft A.___ bestehend aus\nB.___, , C.___ und D.___ wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die Mitglieder der Miteigentümergemeinschaft A.___ bezahlen\nunter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.–.\n\nb) Der am 18. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.– wird angerechnet.\n\n"}