{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 19/24\nHinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen. Schliesslich muss\nsich die geeignete und erforderliche Massnahme als zumutbar erweisen. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Nur in diesem Fall ist\nsie dem Privaten zumutbar. Für die Interessenabwägung massgeblich\nsind also einerseits die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und anderseits das Gewicht der betroffenen privaten Interessen.\nEine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tiefgreifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der\nbetroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016,\nRz. 514 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\n6.6.2 Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – sprich der Abbruch der Forsthütte und die Renaturierung des Gebiets – ist sicherlich geeignet, um die Freizeitnutzung zu verhindern und so den Schutzzielen aus SchutzV, WEP und\nRichtplan Rechnung zu tragen.\n\n6.6.3 Fraglich ist, ob mit einer ebenfalls geeigneten, aber milderen\nMassnahme die Freizeitnutzung verhindert werden kann. Der Verzicht\nauf den Abbruch unter der Auflage, dass die Forsthütte nur für forstliche Zwecke genutzt werden dürfe, ist offensichtlich ungeeignet. Denn\ndiese Auflage war schon in der Baubewilligung aus dem Jahr 1974\nvorgesehen und dennoch hat sich die Rekurrentin mit einer gewissen\nRegelmässigkeit darüber hinweggesetzt. Selbst wenn die Auflage im\nFall einer Widerhandlung mit der Androhung einer Busse verbunden\nwird, ist nicht gewährleistet, dass die Auflage eingehalten wird. Denn\ndie Überwachung der Einhaltung der Auflage ist mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Entsprechend sind weitergehende Massnahmen zu prüfen.\n\n6.6.4 Die Gefahr der freizeitlichen Nutzung besteht insbesondere aufgrund des Ausbau- und des Erschliessungsstandards. Als weitergehende Massnahme wäre ein teilweiser Rückbau zu prüfen. Ein solcher\nist jedoch nicht möglich, denn eine Forsthütte im eigentlichen Sinn –\nnämlich ein Ort zur Lagerung von Waldwerkzeug – besteht gar nicht\nmehr. Anstatt eines Rückbaus müssten bauliche Massnahmen angeordnet werden, damit die Forsthütte nicht mehr als Freizeithäuschen\ngenutzt werden kann. Mögliche bauliche Massnahmen wie z.B. Versiegelung/Plombierung der Toilette, Entfernen der verbauten Stromleitungen oder ein Zumauern des Cheminées würden die freizeitliche\nNutzung zwar erschweren, jedoch nicht verhindern. Sodann könnten\ndie baulichen Massnahmen unbemerkt wieder rückgängig gemacht\nwerden. Zum einen befindet sich die Forsthütte in einem abgelegenen\nGebiet, zum anderen betreffen die möglichen baulichen Massnahmen\ndas Innere der Forsthütte. Hinzu kommt, dass die Forsthütte durch\neine Gemeindestrasse 3. Klasse erschlossen ist und somit mit dem\nAuto gut und bequem erreicht werden kann. Die für die Freizeitnutzung\nbenötigten Gerätschaften wie Feuerschalen, Beleuchtungsanlagen,\nFestbänke, Stromgenerator, Heizlüfter und Gasherd können daher\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 20/24\nohne weiteres für einzelne Anlässe herangeschafft werden. Aufgrund\nder guten Erschliessungsstrasse ist die Forsthütte auch für eine\ngrosse Anzahl von Personen gut erreichbar und es besteht genügend\nPlatz um Fahrzeuge abzustellen. Nicht umsonst hat die Rekurrentin\nden Platz vor der Hütte in den letzten Jahren – gemäss den Fotos zu\nden Augenscheinen zwischen den Jahren 2013 und 2017 – zusätzlich\nmit Kies befestigt. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass ein teilweiser Rückbau bzw. anderweitige bauliche Massnahmen nicht geeignet\nsind die Freizeitnutzung zu verhindern. Der Abbruch der Forsthütte\nbleibt somit die einzig geeignete Massnahme.\n\n6.6.5 Der Abbruch erweist sich somit als erforderlich. Entsprechend\nist der Abbruch als einzige geeignete Massnahme auf seine Zumutbarkeit hin zu überprüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse gegen\ndas private Interesse abzuwägen. Das öffentliche Interesse am Umweltschutz – und damit am Abbruch der Forsthütte – ist hoch zu gewichten. Zum einen verstösst die Forsthütte gegen den wichtigen\nraumplanerischen Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. Zudem anderen befindet sich die Forsthütte in einem ökologisch äusserst sensiblen Gebiet. Ohne die Baute wäre das Gebiet\nsehr ruhig und ohne nennenswerte Störungen für die Lebensräume\nvon Pflanzen und Tieren. Da die Rekurrentin die Forsthütte ausschliesslich für forstliche Zwecke nutzen könnte, fällt das private Interesse dagegen gering aus. Zum einen führt die Rekurrentin in keiner\nArt und Weise aus, inwiefern sie die Hütte für forstliche Zwecke –\nsprich zur Lagerung von Werkzeug – überhaupt benötigt. Zum anderen entsteht aufgrund des hohen Ausbaustandards der Forsthütte wie\nauch der Umgebung (Festbänke, Feuerschalen und so weiter) der Eindruck, dass die Baute höchstens marginal für die Fortbewirtschaftung\ngenutzt worden ist. Angesichts einer Waldfläche von 3,8 ha entsteht\nauch nicht ein so hoher Arbeitsaufwand, als dass eine derart grosse\nund gut ausgebaute Forsthütte benötigt wäre. Entsprechend ist gemäss der St.Galler Praxis unter einer Waldfläche von 5 ha auch keine\nForsthütte notwendig (AREG, Vollzugshandbuch Bauen ausserhalb\nBauzonen, S. 152).\n\n6.7 Das öffentliche Interesse am Umweltschutz und damit am Abbruch der Forsthütte überwiegt das private Interesse der Rekurrentin\ndeutlich. Zudem sind der Abbruch und die Renaturierung der Freifläche in finanzieller wie auch technischer Hinsicht ohne Weiteres zumutbar. Die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich somit als rechtmässig; der Rekurs ist diesbezüglich abzuweisen.\n\n"}