{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n6.5.2 Die Frage, ob im vorliegenden Fall eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt den Abbruch ungeachtet des zeitlichen Rahmens\nrechtfertigt, hängt massgeblich von der Nutzung ab. Wie oben dargelegt, darf die Forsthütte nur für forstliche Zwecke genutzt werden. Die\nforstliche Nutzung stellt sicherlich keine derart erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt dar, dass ein Abbruch gerechtfertigt wäre. So ist im\nbezeichneten Gebiet gemäss Art. 6 SchutzV (Lebensraum-Kernge-\nbiet) wie gemäss WEP Plan 2 (Wald und Objekte mit spezieller Funktion) die forstliche Nutzung ausdrücklich vorgesehen. Das ANJF hielt\nin seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2019 fest, dass Eingriffe, welche durch die notwendige Waldbewirtschaftung entstünden, akzeptiert\nwerden müssten. Solche Störungen kämen in einem Gebiet meist nur\nperiodisch vor und würden daher über die Jahre gesehen zu keiner\ngrossen Belastung führen. Eine forstliche Nutzung der bestehenden\nForsthütte würde den öffentlichen Interessen des Umweltschutzes somit sicherlich nicht entgegenstehen.\n\n6.5.3 Fraglich bleibt jedoch, wie mit der Tatsache zu verfahren ist,\ndass die Forsthütte zu Freizeitzwecken genutzt werden kann und auch\ngenutzt worden ist. Zwar bestreitet die Rekurrentin die Freizeitnutzung, eine solche kann aber nicht von der Hand gewiesen werden.\nWährend mehreren Jahren war die Forsthütte an eine Jagdgesellschaft vermietet. Sodann ergibt sich aus den Fotos zu den Augenscheinen in den Jahren 2013 und 2017, dass die Forsthütte dem längeren Aufenthalt von Personen gedient haben muss. Feuerschalen,\nBeleuchtungsanlagen, Festbänke, Stromgenerator, Heizlüfter und\nGasherd dienen primär dazu, den Aufenthalt angenehm zu gestalten.\nFür die forstliche Nutzung ist dieser Ausstattungsstandard jedenfalls\nnicht notwendig. Das ANJF stellte zudem zu Recht fest, dass die Festbänke und reichlichen Platzverhältnisse um das Haus herum darauf\nschliessen lassen, dass die Forsthütte von grösseren Personengruppen genutzt wird. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Vorplatz\nin den letzten Jahren – gemäss den Fotos zu den Augenscheinen zwischen den Jahren 2013 und 2017 – zusätzlich mit Kies befestigt worden ist. Anzumerken ist, dass auch hierfür kein Baugesuch eingereicht\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 18/24\nworden ist. Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass die\nForsthütte – zumindest auch – zu Freizeitzwecken genutzt wird.\n\n6.5.4 Die regelmässige Nutzung zu Freizeitzwecken würde den\nSchutzzielen diametral entgegenstehen. Gemäss Art. 6 SchutzV ist im\nLebensraum-Kerngebiet ausschliesslich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Jagd und Fischerei zulässig. Die Freizeitnutzung\nist ebenfalls nicht mit den Schutzzielen gemäss Art. 11 SchutzV zu\nvereinbaren. Demnach sind im Biotopverbund alle Tätigkeiten und\nMassnahmen zu unterlassen, die eine Gefährdung dieser Gebiete mit\nsich bringen. Weiter untersagt Art. 14 SchutzV (Naturschutzgebiet Magerwiese) ausdrücklich die Nutzung zu Erholungs- und Freizeitzwecken, wie Lagern, Zelten, Campieren und das Anfachen von Feuer.\nEntsprechend erachtete das ANJF, die mit einem Ferienhaus verbundenen Störungen als unnötig und im vorliegenden Fall als besonders\ngravierend. Ohne die Baute wäre das Gebiet sehr ruhig und ohne nennenswerte Störungen.\n\nWürde die Forsthütte weiterhin – zumindest auch – für Freizeitzwecke\ngenutzt werden, so würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung\nder Umwelt führen.\n\n6.5.5 Der komplette Abbruch der Forsthütte wäre sicherlich eine geeignete Massnahme, um dem gewichtigen öffentlichen Interesse des\nUmweltschutzes Rechnung zu tragen.\n\n6.6 Die Rekurrentin bringt vor, dass der gänzliche Abbruch der\nForsthütte gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstosse.\nDie Vorinstanz stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass aufgrund\nder Missbrauchsgefahr der Abbruch erforderlich sei. Der Rechtsvorgänger der Rekurrentin habe mit seinem Vorgehen auch das Risiko in\nKauf genommen, die einheitlich konstruierte Baute bei Bekanntwerden\nder widerrechtlichen Ausbauten als Ganzes beseitigen zu müssen. Die\nRekursgegnerin erachtet den Rückbau der baulichen Massnahmen als\nverhältnismässig, da die öffentlichen Interessen am Umweltschutz die\nprivaten Interessen der Rekurrentin überwiegen würden.\n\n6.6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss\nder angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Das Element der\nGeeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Handelns.\nUngeeignet ist die Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst,\nd.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet. Die Verwaltungsmassnahme muss im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel sodann erforderlich sein; sie hat zu\nunterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme\nfür den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Das Element der Erforderlichkeit dient der Prüfung der Intensität staatlichen Handelns. Die\nMassnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller\n\n"}