{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n6.4.1 Die grundsätzlich nach dreissig Jahren eintretende Verwirkung\nder Befugnis der Behörden, den Abbruch einer rechtswidrigen Baute\nzu verlangen, setzt den guten Glauben des Betroffenen nicht voraus.\nJedoch ist auch der Private im Verkehr mit den Behörden an den\nGrundsatz von Treu und Glauben gebunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Damit\nin Zusammenhang steht der in Art. 2 Abs. 2 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) verankerte, für die gesamte\nRechtsordnung geltende Grundsatz, dass der offenbare Missbrauch\neines Rechts keinen Rechtsschutz verdient. Rechtsmissbrauch liegt\nunter anderem dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut\nnicht schützen will. In Bezug auf die Einrede der Verjährung einer Forderung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Einrede rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Schuldner mit seinem Verhalten den\nGläubiger dazu bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche\nSchritte zu unterlassen, und die Säumnis deshalb verständlich ist. Ein\narglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichtes 1C_478/2011 vom 9. Februar 2012 Erw. 2.5).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 16/24\n6.4.2 Der Einwand der Bösgläubigkeit steht der Verwirkung nicht entgegen, da die Verwirkung den guten Glauben ohnehin nicht voraussetzt. Die Berufung der Rekurrentin auf die Verwirkungsfrist erscheint\nsodann auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar ist der Rechtsvorgänger der Rekurrentin in Bezug auf die baulichen Erweiterungen bewusst\nvon der Baubewilligung abgewichen. Jedoch hatte die zuständige kantonale Behörde spätestens seit dem Jahr 1989 Kenntnis von den baulichen Abweichungen.\n\n6.5 Aufgrund dessen, dass die dreissigjährige Verwirkungsfrist verstrichen ist, darf der Abbruch somit grundsätzlich nicht mehr verfügt\nwerden. Entsprechend dürfte die Forsthütte auch weiterhin für forstliche Zwecke genutzt werden. Zu prüfen bleibt, ob der Abbruch oder\neine Nutzungsbeschränkung zum Schutz von Polizeigütern oder anderen zwingenden öffentlichen Interessen dennoch angezeigt ist. Die\nVorinstanz, das AREG und auch das ANJF befürworten den Abbruch\nder Forsthütte. Zusammengefasst bringen sie vor, dass die Forsthütte\nzu Freizeitzwecken genutzt werde und dies den Schutzzielen von\nSchutzverordnung, Richtplan und Waldentwicklungsplan widerspreche. Die Rekursgegnerin verlangt lediglich den Rückbau der nachträglich und unrechtmässig vorgenommenen baulichen Massnahmen. Die\nRekurrentin bestreitet dagegen, dass die Forsthütte zu Freizeitzwecken genutzt werde. Sodann könne im vorliegenden Fall keine Rede\ndavon sein, dass der Schutz von Polizeigütern den Abbruch der\nForsthütte rechtfertigen würde.\n\n6.5.1 Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist auch\nnach dreissig Jahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist. Auch andere zwingende öffentliche Interessen können\neine Wiederherstellung unabhängig vom Zeitablauf rechtfertigen, so\nerhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbilds oder der\nLandschaft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_726/2013 vom 24. November 2014 Erw. 4). Wie bereits ausgeführt, befindet sich die\nForsthütte gemäss kommunaler Schutzverordnung im Lebensraum-\nKerngebiet, in einem sog. Biotopverbund sowie einem Naturschutzgebiet (Magerwiese). Die Lebensräume-Kerngebiet gelten als Schutzgegenstände nach Art. 98 Abs. 1 Bst. d BauG bzw. Art. 115 Abs. 1 Bst.\ne PBG. Sie sind in ihrer Unberührtheit zu erhalten. Tätigkeiten, die den\nSchutzgegenstand beseitigen oder beeinträchtigen, sind nicht zulässig\n(Art. 6 SchutzV). Ein Biotopverbund fasst einzelne Naturschutzgebiete, welche zueinander in enger Beziehung stehen, zusammen. Bezweckt wird die Erhaltung und Wiederherstellung des Artenreichtums\nvon Fauna und Flora (Art. 10 SchutzV). In den bezeichneten Gebieten\nsind alle Tätigkeiten und Massnahmen zu unterlassen, die eine Gefährdung der Gebiete mit sich bringen (Art. 11 SchutzV). Naturschutzgebiete sind klar abgrenzbare, kleinflächige Lebensstätten von artenreichen Pflanzen- und Tiergesellschaften, die einen umfassenden\nSchutz erfordern (Art. 13 SchutzV). Gemäss kantonalem Richtplan\nliegt die Forsthütte ebenfalls im Lebensraum-Kerngebiet. In den Kern-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 17/24\ngebieten sind die Unberührtheit und der naturschutzähnliche Charakter zu bewahren. Freizeitaktivitäten sind nur zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass sie keine schädigenden Auswirkungen haben. Des\nWeiteren befindet sich das Grundstück im Waldentwicklungsplan.\nNach dem WEP Plan 1 (Wald mit Vorrangfunktionen) befindet sich das\nGrundstück in einem Wald mit Vorrangfunktion \"Schutz vor Naturgefahren\". Nach dem WEP Plan 2 (Wald und Objekte mit spezieller Funktion) befindet sich das Grundstück im Gebiet Y.___. Demnach zeichnet sich das Waldgebiet durch das Vorkommen lichter Waldstrukturen,\nwertvoller Auen und Nassstandorte und bedrohter Tagfalter aus. Eng\nverzahnte unterschiedliche Waldgesellschaften prägen den Waldcharakter in diesem Gebiet (reichhaltiges Standortmosaik mit hohem Naturwert). Als Massnahme ist im Objektblatt festgehalten, dass der Lebensraum durch gezielte forstliche Nutzung aufzuwerten ist.\n\n"}