{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n6.1 Ist die materielle und formelle Rechtswidrigkeit gegeben, besteht grundsätzlich ausreichender Anlass zur Wiederherstellung des\nrechtmässigen Zustands. Das ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip\n(B. HEER, St.Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 1018,\nN 1205). Die Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 14/24\njedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere der Fall,\nwenn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig wäre. Überdies können Gründe des Vertrauensschutzes\nder Wiederstellung entgegenstehen oder diese kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein. Das Recht der Baubehörde einen Abbruch zu\nverfügen, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich auf\ndreissig Jahre nach Erstellung – mithin nach Fertigstellung des baurechtswidrigen Zustands – befristet; diese Verwirkungsfrist gilt auch für\nBauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (Urteil des Bundesgerichtes 1C_726/2013 vom 24. November 2014 Erw. 4). Die dreissigjährige Verwirkungsfrist erfährt allerdings in doppelter Hinsicht eine\nEinschränkung. Einerseits kann es sich aus Gründen des Vertrauensschutzes unter Umständen rechtfertigen, die Verwirkung des behördlichen Wiederherstellungsanspruchs bereits nach einer kürzeren Zeitdauer zu bejahen. So verhält es sich etwa, wenn die Behörden zwar\nvor Ablauf der dreissigjährigen Frist einschreiten, aber das rechtswidrige Gebäude zuvor über Jahre hinweg duldeten, obschon ihnen die\nGesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen. Ein Abbruchbefehl würde in\ndiesem Fall den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz (Art. 9 BV) verletzen (BGE 132 II 21 Erw. 6.3; BGE 107 Ia 121\nErw. 1c). Anderseits ist eine Wiederherstellung auch nach dreissig\nJahren noch möglich, wenn sie zum Schutz von Polizeigütern im engeren Sinn (Sicherheit und Gesundheit von Personen) erforderlich ist\n(BGE 107 Ia 121 Erw. 2). Auch andere zwingende öffentliche Interessen können eine Wiederherstellung unabhängig vom Zeitablauf rechtfertigen, so erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt, des Ortsbilds\noder der Landschaft (Urteil des Bundesgerichtes 1C_726/2013 vom\n24. November 2014 Erw. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Verwirkungsfrist erst mit der Fertigstellung des strittigen Gebäuds. Wird die Baute allerdings im Laufe der Zeit laufend\nverändert oder erweitert, tritt keine Verwirkung ein. Mit jeder wesentlichen Veränderung und Erweiterung wird erneut ein rechtswidriger Zustand geschaffen, der die Verwirkungsfrist auslöst. Hingegen tritt die\nVerwirkung grundsätzlich ein, wenn die Grösse, die Funktion und auch\ndie Raumeinteilung während des Laufs der dreissigjährigen Verwirkungsfrist weitgehend unverändert bleibt (BGE 136 II 359 Erw. 8.3).\n\n6.2 Der genaue Fertigstellungszeitpunkt der Forsthütte ist nicht bekannt. Die Forsthütte ist im Schätzungskataster aus dem Jahr 1977\nvermerkt. Aus den alten Orthofotos (einsehbar unter:\nhttps://www.swisstopo.admin.ch) ist ersichtlich, dass die Forsthütte\nmindestens seit dem Jahr 1978 in ihren Grunddimensionen besteht.\nAus den Vorakten geht weiter hervor, dass sich die Strassenkooperation G.___strasse bereits im Jahr 1984 darüber beschwert hat, dass\nder Rechtsvorgänger der Rekurrentin die Forsthütte ohne Bewilligung\nmit einem Anbau, einer Garage, einer Toilette und einer Jauchegrube\nerweitert hat. Die Vorwürfe der Strassenkooperation G.___strasse haben sich anlässlich des Augenscheins vom 13. Januar 1989 in Bezug\nauf die baulichen Erweiterungen bestätigt. Das Amt für Umweltschutz\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 15/24\nfertigte in der Aktennotiz zum Augenschein eine Skizze an, in welcher\ndie Toilette wie auch die Garage im Untergeschoss vermerkt ist. Auch\nwenn das Amt für Umweltschutz die baulichen Abweichungen von der\nBaubewilligung vom 8. Februar 1974 sowie die fehlende Zustimmung\nin der Folge nicht gerügt hat, besteht zumindest Gewissheit, dass die\nForsthütte wie auch die baulichen Erweiterungen weitgehend seit\nmehr als dreissig Jahren Bestand haben. Der Anordnung des Abbruchs steht somit grundsätzlich der Ablauf der dreissigjährigen Verwirkungsfrist entgegen.\n\n6.3 Zu beurteilen ist auch die Art der Nutzung, welche aufgrund der\nVerwirkungsfrist ebenfalls nicht beschränkt werden darf. Im Vordergrund steht dabei die forstliche Nutzung, zumal die nichtige Baubewilligung vom 8. Februar 1974 die Nutzung ausdrücklich auf forstliche\nZwecke beschränkt hat. Es gibt sodann auch keine Anhaltspunkte,\ndass ein Anspruch auf eine weitergehende Nutzung bestünde. Dies\nwird von der Rekurrentin auch nicht behauptet, führt sie doch selbst\naus, dass ihr klar sei, dass sich die Nutzung im Rahmen der bewilligten\nforstlichen Nutzung bewegen müsse.\n\n6.4 Die dreissigjährige Verwirkungsfrist des behördlichen Anspruchs auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ist hinsichtlich\ndes Bestands der Forsthütte wie auch der forstlichen Nutzung verstrichen. Die Vorinstanz bringt vor, dass sich die bösgläubige Rekurrentin\nnicht auf den Ablauf der Verwirkungsfrist berufen könne. Denn die Verwirkung des Anspruchs auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands\nbaue auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf. Der Rechtsvorgänger der Rekurrentin wie auch die Rekurrentin hätten den rechtswidrigen Zustand über Jahre aktiv verheimlicht und die Forsthütte widerrechtlich genutzt. Somit könne sich die bösgläubige Rekurrentin\nauch nicht auf den Vertrauensschutz berufen.\n\n"}