{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 12/24\naGSchG ein sachlich begründetes Bedürfnis nachgewiesen werden\nmüssen. Sodann hielt Art. 21 Abs. 1 BauG fest, dass im übrigen Gemeindegebiet nur Bauten zulässig sind, die der land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung, der Versorgung mit Wasser oder Energie oder einem anderen öffentlichen Interesse dienten.\nForstliche Bauten und Anlagen dienen nicht der landwirtschaftlichen\nBewirtschaftung, sondern dem Wald. Wie sich die Zonenkonformität\neiner Baute in der Landwirtschaftszone aufgrund der objektiven Bedürfnisse der Landwirtschaft beurteilt, richtet sich die Konformität einer\nBaute im Wald nach den Bedürfnissen des Waldes. Für die Waldpflege\nwird diverses Werkzeug benötigt. Da dieses eher schwer und grob und\nein dauernder Transport zwischen Wald und Wohnort beschwerlich ist\nund zudem, namentlich bei Nichtlandwirten, die Platzverhältnisse zu\nHause für die Lagerung des Werkzeugs auch selten gegeben sind,\nbesteht der Wunsch, dafür eine Waldhütte zu errichten. Die Lagerung\nder für die Bewirtschaftung notwendigen Utensilien hat in erster Linie\nin einfachen Werkzeugkisten im Wald zu erfolgen. Nach früherer Praxis brauchte es eine minimale Waldfläche von 2 ha für die Bewilligung\neiner Forsthütte. Dabei war die Grösse der Waldhütte ausschliesslich\nauf die Lagerbedürfnisse der Werkzeuge auszurichten. Vielleicht wäre\ndie Forsthütte im Umfang der nichtigen Baubewilligung vom 8. Februar\n1974 bewilligungsfähig gewesen. Jedoch wäre eine Bewilligung im\nUmfang der heutigen Forsthütte nicht möglich gewesen. Der Ausbaustandard der strittigen Forsthütte geht bei weitem über die Lagerbedürfnisse von Werkzeugen hinaus. Es zeigt sich, dass für die\nForsthütte im heutigen Umfang – selbst wenn sie tatsächlich bereits\nim Jahr 1976 fertiggestellt worden wäre – keine nachträgliche Baubewilligung gemäss Art. 20 aGSchG erteilt werden kann.\n\n5.4 Am 1. Januar 1980 trat das RPG in Kraft. Gemäss Art. 22 Abs. 2\nRPG setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass Bauten und\nAnlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist. Gemäss Art. 21 Abs. 1 BauG waren im übrigen Gemeindegebiet weiterhin nur Bauten zulässig, die der land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung dienten. Auch wenn die\nForsthütte tatsächlich forstlich genutzt worden wäre, so wäre auch unter dem neu eingeführten RPG eine ordentliche Baubewilligung nicht\nmöglich gewesen. Denn die Forsthütte geht in ihrem Bestand bei weitem über die Lagerbedürfnisse von Werkzeugen hinaus.\n\n5.5 Am 12. November 1984 wurde der Landwirtschaftszonenplan\nerlassen, welcher seine Grundlage im seit dem 1. Januar 1980 geltenden RPG findet. Der Landwirtschaftszonenplan teilte das Gemeindegebiet von Z.___ unter anderem in Landwirtschaftszone, Wald und\nGrünzone ein. Der Grossteil des Grundstücks Nr. 001 wurde als Wald\nverzeichnet, wobei die Waldlichtung mit der Forsthütte der Grünzone\nzugeteilt worden ist. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BauG umfassten Grünzonen Gebiete, die nicht überbaut werden dürfen und der Gliederung des\nSiedlungsgebiets, der Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und\nErholungsanlagen dienen. In der Grünzone sind nur Bauten und Anlagen zugelassen, welche dem Zweck der Zone dienen. Dies bedeutet,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 13/24\ndass es sich bei der Forsthütte in ihrem gesamten Umfang seit dem\nJahr 1984 um eine zonenwidrige Baute handelt und daher eine ordentliche nachträgliche Baubewilligung im Rahmen von Art. 22 RPG nicht\nmöglich ist.\n\n5.6 Unabhängig davon, ob die Forsthütte in ihrem heutigen Bestand\nin den späten Siebzigerjahren oder in den frühen Achtzigerjahren fertiggestellt worden ist; die Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung\nwäre weder unter dem aGschG noch unter dem RPG möglich gewesen. Zu prüfen bleibt, ob für die Forsthütte eine Ausnahmebewilligung\nerteilt werden könnte.\n\n5.7 Nach Art. 24 RPG können nicht zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzonen ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der\nZweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (so genannte\nStandortgebundenheit; Art. 24 Bst. a RPG) und wenn dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b\nRPG). Der Wortlaut von Art. 24 RPG entspricht inhaltlich der seit 1. Juli\n1972 geltenden Rechtslage bezüglich standortgebundenen Bauten\nund Anlagen ausserhalb Baugebiet.\n\n5.8 Es ist nicht ersichtlich, warum die Forsthütte in ihrem heutigen\nUmfang auf einen Standort innerhalb der Grünzone angewiesen wäre.\nFür eine allfällige forstliche Nutzung ist die Forsthütte ohnehin zu gross\ndimensioniert. Der Ausbaustandard sowie die damit einhergehende\nMöglichkeit zur Freizeitnutzung steht zudem diametral den öffentlichen\nInteressen entgegen. Die Forsthütte befindet sich gemäss der kommunalen Schutzverordnung in einem Biotopverbund, in einem Naturschutzgebiet Magerwiese und in einen Lebensraum Kerngebiet. Die\nErteilung einer Ausnahmebewilligung für die Umnutzung der\nForsthütte sowie auch für die bauliche Erweiterung der Forsthütte hat\ndas AREG in seiner raumplanungsrechtlichen Teilverfügung vom\n18. April 2018 daher zu Recht verweigert. Entsprechend hat die Vorinstanz auch die Einsprache der Rekursgegnerin zu Recht gutgeheissen und stellt die Rekurrentin denn auch kein Begehren um Aufhebung\nvon Dispositivziffer 2 (Verweigerung der Baubewilligung) des angefochtenen Beschlusses vom 17. September 2018.\n\n5.9 Es bleibt festzuhalten, dass die Forsthütte in ihrem heutigen Bestand nicht nur formell rechtwidrig ist. Sie ist auch unter Berücksichtigung des früheren wie auch des aktuellen Rechts materiell rechtwidrig.\n\n6.\nEs stellt sich somit die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.\n\n"}