{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-6588_2020-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=39&type=1563347022&cHash=09dc515d854df5cee990f933ad0f7553", "Checksum": "cdfddd38c3db07ddcd450e61d1494114"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-6588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:20:31", "Checksum": "208eb531dec7a5404f32e0fd39d4323e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 14.02.2020 18-6588\n\n5.\nWerden bewilligungspflichtige bauliche Massnahmen ohne Vorliegen\neiner rechtskräftigen Baubewilligung erstellt, so liegt eine formelle\nRechtswidrigkeit vor. Diese Tatsache für sich allein genommen vermag eine Abbruch- bzw. Wiederherstellungsverfügung noch nicht zu\nrechtfertigen. Vielmehr ist regelmässig zu prüfen, ob eine ordentliche\nBaubewilligung oder eine Ausnahmebewilligung nachträglich erteilt\nwerden kann (GVP 1983 Nr. 97). Soweit die materielle Rechtmässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen zu beurteilen ist, findet das\nzum Zeitpunkt der Errichtung massgebende Recht Anwendung. Auf\ndas in der Zwischenzeit geänderte Recht ist nur abzustellen, wenn dieses für den Eigentümer der Baute günstiger ist (Baudepartement SG,\nJuristische Mitteilungen 2002/II/14).\n\n5.1 Die materielle Rechtmässigkeit der Forsthütte ist aufgrund ihres\nheutigen Bestands zu beurteilen. Die Bewilligungsfähigkeit der\nForsthütte, wie sie die Gemeinde im Jahr 1974 bewilligt hat, ist nicht\nseparat zu beurteilen. Die Baubewilligung vom 8. Februar 1974 ist\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 10/2020), Seite 11/24\nnichtig, weshalb der Forsthütte selbst in diesem Umfang keine Bestandesgarantie zukommt. Entsprechend ist die Forsthütte als Ganzes\nsamt Garage, Toilette usw. zu beurteilen. Massgebend für den Beurteilungszeitpunkt ist die Fertigstellung der Forsthütte im heutigen Umfang. Wann die baulichen Abweichungen von der Baubewilligung vom\n8. Februar 1974 vorgenommen worden sind, ist unklar. Die Rekurrentin geht davon aus, dass die Abweichungen direkt im Zuge der Erstellung der Forsthütte im Jahr 1974 oder zeitnah nach der Bauabnahme\nim Jahr 1976 erfolgt sind. Das AREG vermutet, dass die Arbeiten spätestens in den früheren Achtziger Jahren realisiert worden sind.\n\n5.2 Nach Art. 20 aGSchG durften Baubewilligungen für Gebäude\nund Anlagen ausserhalb des im generellen Kanalisationsprojekt abgegrenzten Gebiets nur erteilt werden, sofern der Gesuchsteller ein\nsachlich begründetes Bedürfnis nachwies. Die Baubewilligung durfte\nerst erteilt werden, wenn die Ableitung, die Reinigung oder eine andere\nzweckmässige Beseitigung der Abwässer festgelegt war und die Zustimmung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz vorlag. Mit\nErlass der beiden Zonenpläne Z.___ und X.___ vom 13. Juli 1971 erfolgte eine zonenrechtliche Zuscheidung der Grundstücke in die beiden Fraktionen W.___ und V.___. In übrigen Teilen der Gemeinde erfolgte keine explizite Zuteilung, so dass diese in Einklang mit der Terminologie sowie der Darstellung in den beiden erwähnten Zonenplänen dem \"übrigen Gemeindegebiet\" zuzurechnen sind. Gemäss Art.\n21 Abs. 1 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8,134; abgekürzt\nBauG) umfasste das übrige Gemeindegebiet das nicht eingezonte Gebiet. Darin waren in der im Jahr 1974 gültigen Fassung Bauten und\nAnlagen zugelassen, die der land- und forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung, der Versorgung mit Wasser oder Energie oder\neinem anderen öffentlichen Interesse dienten (Abs. 1). Andere Bauten\nund Anlagen wurden nur bewilligt (Abs. 2), wenn (a) die Erschliessung\nsichergestellt war, insbesondere wenn die Abwasserreinigung und die\nKehrichtbeseitigung gemäss der Gesetzgebung über den Gewässerschutz gewährleistet war; (b) das Landschafts- und Ortsbild nicht beeinträchtigt wurde; (c) den Gemeinden keine Aufwendungen für die\nErschliessung erwuchsen. Grössere, zusammenhängende Überbauungen im übrigen Gemeindegebiet waren nur zulässig, wenn die Gemeinde vorher einen Überbauungsplan erliess und die Voraussetzungen dieses Artikels gegeben waren (Abs. 3). In Einklang damit hielt\nArt. 25 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Z.___ vom 13. Juli\n1972 fest, dass das übrige Gemeindegebiet für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bestimmt ist. Bauten, die jener Nutzung dienten,\nwaren gestattet. Hingegen galt das übrige Gemeindegebiet nicht als\nBauzone im Sinn von Art. 2 des damaligen Einführungsgesetzes vom\n22. Dezember 1952 zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes.\n\n5.3 Das Grundstück Nr. 001 war im Zeitpunkt der Erteilung der\n(nichtigen) Baubewilligung, am 8. Februar 1974, dem übrigen Gemeindegebiet zuzurechnen und befand sich damit ausserhalb des Baugebiets. Demnach hätte für die nötige Bewilligung gemäss Art. 20\n\n"}